Investitionsbooster für E-Mobilität bei Unternehmen

Unternehmen erhalten künftig zusätzliche Anreize, in Elektrofahrzeuge zu investieren. Für betriebliche E-Autos, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine degressive Abschreibung. Das bedeutet:

  • Im ersten Jahr können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

  • Der gesamte Abschreibungszeitraum beträgt 6 Jahre.

  • Preisgrenze für die günstigere Dienstwagenbesteuerung bei E-Fahrzeugen von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.

Insgesamt ergänzt diese Maßnahme den bestehenden Investitionsanreiz gezielt um einen Fokus auf Elektromobilität – besonders kleine und mittlere Unternehmen sollen davon profitieren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bei der Förderung wird der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Diese Regelung gilt für erstmalige Überlassungen im Zeitraum vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2030. Bei Plug-in-Hybrid Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1‑%‑Regelung bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden bzw. bei Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses gestellt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Dieses legt einen maximalen Verbrauch von 50 g CO2/km oder 80 km elektrische Mindestreichweite nach dem WLTP-Testverfahren fest.

 

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